Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UDHR/AEMR) im Palais de Chaillot in Paris verkündet. Seitdem wird dieser Tag als der Tag der Menschenrechte begangen. Dieses Jahr fällt er auf den 2. Adventssonntag.
Frieden ist ein zentrales Thema der Adventszeit, steht aber v.a. in der zweiten Adventswoche im Mittelpunkt, denn die zweite Adventskerze („Bethlehem-Kerze“) steht für Frieden. Die erste Kerze stand für Hoffnung („Kerze des Propheten“), die dritte steht für Freude und die vierte für Liebe („Engelskerze“).
Da es, je nachdem welcher Religion oder Philosophie die Menschen folgen, sehr unterschiedliche Vorstellungen davon gibt, was Frieden ist, möchte ich an dieser Stelle anlässlich des zweiten Adventssonntag kurz darauf eingehen, wie die Bibel Frieden beschreibt. Im Hebräischen heißt das Wort für Frieden „Shalom“. In der gesamten Bibel wird Shalom auf verschiedene Weise verwendet. Es gibt Hinweise darauf, dass Shalom ein innerer Zustand mit Gott ist (Jesaja 26:3), allerdings spricht das Alte Testament auch davon, dass Israel durch einen Bund Frieden mit Gott hat und dass Frieden an Bedingungen geknüpft ist. In den Büchern zur Gründung Israels und seiner Geschichte schließt das Volk Israel einen Bund mit Gott, in dem er solange Frieden und Schutz bietet, wie es "nicht der Torheit verfällt“ (Psalm 85:8).
Jesus selbst sprach mehrmals vom Frieden, so auch in der Bergpredigt und beim letzten Abendmahl. Hier sagte er laut Johannes 14:27: „Ich hinterlasse euch den Frieden; Meinen Frieden gebe ich dir. Ich gebe dir nicht, was die Welt gibt...“ Er sprach also vom Frieden zwischen der Menschheit und Gott (für den er starb), explizit nicht dem, innerhalb der Menschheit, dem weltlichen Frieden. Für diesen sind die Menschen laut christlicher Religion selbst verantwortlich.
Zu dieser Verantwortung für den Frieden haben sich die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten neben der Charta der Vereinten Nationen im Dezember 1948 mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bekannt. Mit ihren allumfassenden, menschenrechtlichen Prinzipien zur Gewährleistung, Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, bildet sie die Grundlage für den Weltfrieden.
Die Vereinten Nationen haben darauf aufbauend im Laufe der Zeit ein umfangreiches Menschenrechtsschutzsystem geschaffen. Bis heute liegt das Problem allerdings in der Durchsetzung. Es gibt regionale Menschenrechtsgerichte (z.B. EGMR, ACHPR) und auch den IStGH, die jedoch entweder bzgl. einer Klagemöglichkeit von NGO`s oder Einzelpersonen begrenzt oder institutionell erst gar nicht anerkannt sind, wie z.B. der IStGH, den es seit 2002 gibt. Beim IStGH können nur Personen, die aus einem Land kommen, das den IStGH anerkannt hat, angeklagt werden - was aktuell 124 Staaten der Welt, inkl. der EU-Länder, betrifft. Die USA haben erklärt, dass sie mit dem IStGH nicht zusammenarbeiten wollen, auch die Ukraine, Russland, Israel, Syrien, Pakistan, China, Indien, und andere Staaten haben ihn noch nicht anerkannt.
Somit sind Kriege und damit Menschenrechtsverletzungen weiterhin an der Tagesordnung. Erst eine universelle Anerkennung des IStGH könnte ein entscheidender Schritt in Richtung Weltfrieden und damit der Übernahme der Verantwortung dafür sein.
Die zweite Kerze auf dem Adventskranz und die folgende Friedenswoche soll uns an diese Verantwortung erinnern und fordert einen Wendepunkt in der internationalen Politik vieler Länder. Die 124 Länder der Welt, die bereits den IStGH anerkannt haben, müssen sich vehementer für eine universelle Anerkennung in der UN einsetzen (gegen die, „die der Torheit verfallen sind“, Psalm 85:8), wenn wir als Menschheit dieses Jahrhundert überleben wollen. Da der Frieden jedoch nicht erst auf internationaler, völkerrechtlicher Ebene beginnt, sondern bereits in jedem Einzelnen von uns selbst, wünsche ich allen, denen es überhaupt gerade möglich ist - die nicht unmittelbar unter Krieg und Menschenrechtsverletzungen leiden und sich momentan nur um Eines sorgen, das Überleben - eine Woche der friedlichen Reflexion.
UDHR | PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen,
und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
"Die moderne Sklaverei liegt im Verborgenen und ist tief mit dem Leben in jedem Winkel der Welt verflochten.
Jeden Tag werden Menschen ausgetrickst, genötigt oder in ausbeuterische Situationen gezwungen, die sie nicht ablehnen oder verlassen können. Jeden Tag kaufen wir die Produkte oder nutzen die Dienstleistungen, zu deren Herstellung oder Angebot wir gezwungen wurden, ohne uns der versteckten menschlichen Kosten bewusst zu sein.
Schätzungsweise 50 Millionen Menschen lebten im Jahr 2021 jeden Tag in moderner Sklaverei, ein Anstieg um 10 Millionen Menschen seit 2016."
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York
Guterres hält Brandrede | UN-Generalsekretär: Charta der Menschenrechte "wird missbraucht und misshandelt"
"Mit eindringlichen Warnungen und einem flammenden Appell hat UN-Generalsekretär António Guterres in Genf die Sitzung des UN-Menschenrechtsrats eröffnet. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feiere zwar in diesem Jahr 75-jähriges Bestehen, stehe aber unter Beschuss.
Er appellierte an Regierungen und alle Menschen: "Wir müssen die Erklärung neu beleben und ihre volle Umsetzung sicherstellen, um die Herausforderungen von heute und morgen zu meistern." Die Welt voller Krisen und Konflikte erlebe statt Fortschritten Rückschritte. Armut und Hunger würden größer, sozialer Zusammenhalt und Vertrauen schwänden angesichts des Grabens zwischen Reichen und Armen."
"Glaube denen,
die die Wahrheit suchen,
und zweifle an denen,
die sie gefunden haben."
Andre' Gide
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Kommentare
Liebe Tanja Stopper,
Danke für Deinen umfangreichen Kommentar -
Ich unterzeichne diesen Kommentar zum Frieden und teile diesen Kommentar - der Friedensgedanke muss von Hand zu Hand, von Herz zu Herz wandern - damit Frieden zwischen den Nationen, zwischen den Religionen und zwischen den Menschen der Welt und den Nachbarn von nebenan zum täglichen Lebensmotiv wird. -
FRIEDEN ist nicht alles -
aber ohne Frieden ist alles Nichts -
lasst uns gemeinsam den Frieden gestalten -
denn FRIEDEN bedeutet Zukunft!
Tanja Stopper - ich bin bei Dir -
liebe Grüße
und eine entspannte Vorweihnachtszeit
wünscht Dir von Herzen
Waltraud Kreß
aus Neubrandenburg
Herzlichen Dank, liebe Waltraud Kreß - ja, wir müssen den Friedensgedanken in die Welt tragen und der Destruktivität entschieden entgegen treten. Wir brauchen Miteinander nicht Gegeneinander und dafür braucht es Akzeptanz, Respekt, Weitsicht und Verstehen.
Um es mit Kennedy zu sagen (1963): "Frieden muss nicht undurchführbar sein, und Krieg muss nicht unvermeidlich sein."
Herzliche Adventsgrüße! TS