Resolution 377A(V)
Die Resolution 377A(V) gibt der Generalversammlung die Befugnis, Angelegenheiten des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit aufzugreifen, wenn der Sicherheitsrat aufgrund der Einstimmigkeit seiner 5 ständigen Mitglieder, die das Vetorecht haben – China, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten und Russland – nicht in der Lage ist, zu handeln.
*ratifiziert